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Datenschutz auf der Website: Was das DSG verlangt

Was in die Datenschutzerklärung gehört und wer haftet, wenn sie fehlt.

Was gilt

Seit dem 1. September 2023 gilt in der Schweiz das revidierte Datenschutzgesetz (DSG). Es gilt für jedes Unternehmen, unabhängig von der Grösse. Wer Personendaten bearbeitet, muss die betroffenen Personen darüber informieren. Auf einer Website geschieht das mit einer Datenschutzerklärung.

Personendaten fallen schneller an, als man denkt. Ein Kontaktformular sammelt Namen und E-Mail-Adressen. Eine eingebundene Karte, ein Video oder eine Schrift von einem fremden Server übermittelt die IP-Adresse der Besucher an diesen Anbieter.

Was in die Datenschutzerklärung gehört

  • Wer verantwortlich ist, mit Kontaktadresse
  • Welche Daten die Website bearbeitet und wozu
  • An wen die Daten gehen, zum Beispiel an den Hoster oder an Google
  • In welche Länder die Daten gehen, wenn sie die Schweiz verlassen

Eine Vorlage aus dem Internet passt selten. Sie nennt Dienste, die Ihre Seite gar nicht nutzt, und vergisst die, die sie nutzt. Die Erklärung muss beschreiben, was auf Ihrer Website tatsächlich passiert.

Was es kostet, wenn es fehlt

Das DSG sieht Bussen bis CHF 250'000 vor. Anders als in der EU trifft die Busse nicht die Firma, sondern die verantwortliche Person, und zwar bei vorsätzlichen Verstössen. Wer seine Website kennt und offenlegt, was sie tut, ist auf der sicheren Seite.

Wobei ich helfe

Ich prüfe, welche fremden Dienste Ihre Website lädt, und liste auf, was in die Datenschutzerklärung gehört. Oft lässt sich ein Dienst auch ganz vermeiden: Schriften können auf dem eigenen Server liegen statt bei Google, und eine Karte kann erst laden, wenn der Besucher darauf klickt.

Dieser Beitrag ist eine Übersicht und keine Rechtsberatung.

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